Rechtliche Grundlagen

Die Grundlage des Schulprojektes der Gemeindeschule Walhorn bilden das Grundlagendekret von 1998 und das Dekret für das Regelgrundschulwesen für das Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, das Erziehungsprojekt der Gemeinde Lontzen und die Schulordnung der Schulgemeinschaft Walhorn/Lontzen.

Die inhaltliche Arbeit im Kindergarten richtet sich nach den Entwicklungszielen des Aktivitätenplanes, d.h. den vom Parlament der DG verabschiedeten Grundsätzen, die sich in die Bereiche  Muttersprache, fremdsprachliche Aktivitäten (Französisch), Psychomotorik, Weltorientierung, musische Bildung und Entwicklung des mathematischen Denkens unterteilen.

Das Gerüst der unterrichtlichen Arbeit in der Primarschule bilden die Kernkompetenzen und Kompetenzerwartungen, die von der DG in den Rahmenplänen festgehalten wurden.


Bewertung und Versetzung

Die Förderung der Schüler umfasst auch eine auf den Unterricht abgestimmte Leistungsermittlung und -bewertung. Diese orientiert sich an den in den Rahmenplänen formulierten „Kompetenzerwartungen“ und „Bezügen zu den Kompetenzerwartungen“. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. In allen Klassen finden regelmäßig Leistungsüberprüfungen in den verschiedenen Fachbereichen statt. Die Schüler erhalten 2x pro Jahr ein Zeugnis. Über die Versetzung entscheidet der Klassenrat nach Beratung.


Interner Einspruch

Die Erziehungsberechtigten, die eine Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe eines Studiennachweises beanstanden möchten, legen spätestens am zweiten Arbeitstag nach Bekanntgabe der Klassenratsentscheidung Beschwerde beim Schulleiter ein, d.h., dass die Beschwerde innerhalb dieser Frist in der Schule eingegangen sein muss.

Der Schulleiter vergewissert sich, ob es sich bei der "Beschwerde" wirklich um eine Beschwerde handelt oder eher um eine Anfrage nach zusätzlichen Informationen. Im Zweifelsfall nimmt er Rücksprache mit dem Betroffenen. Nach Überprüfung der Beschwerde bestätigt der Schulleiter noch am selben Tag die Entscheidung des Klassenrates oder legt aus formalen oder inhaltlichen Gründen diesen Fall dem Klassenrat erneut zur Entscheidung vor. Die Bestätigung der Entscheidung, gegen die Einspruch erhoben wird, durch den Schulleiter oder die erneute Entscheidung des Klassenrates erfolgt am selben Tag oder aber spätestens am darauffolgenden Tag.

Sind die Erziehungsberechtigten nicht mit der Bestätigung der Entscheidung durch den Schulleiter oder mit der erneuten Entscheidung des Klassenrates einverstanden, haben sie das Recht, die Einspruchskammer mit der Angelegenheit zu befassen. Mit anderen Worten: er kann die Einspruchskammer nur dann anrufen, wenn er diese interne Beschwerdemöglichkeit zuvor ausgeschöpft hat.

Bei einem Schulverweis besteht keine interne Einspruchsmöglichkeit. Eine eventuelle Beschwerde ist direkt an die Einspruchskammer zu richten.


Einspruch bei der Einspruchskammer

Der Einspruch erfolgt per Einschreiben innerhalb von fünf Kalendertagen (Datum des Poststempels) nach Bekanntgabe der Entscheidung (also der Entscheidung über den Schulverweis, der Bestätigung der ursprünglichen Klassenratsentscheidung durch den Schulleiter oder der erneuten Klassenratsentscheidung). Der Einspruch muss begründet sein.


Der Einspruch wird gerichtet an das


Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Abteilung "Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung"

Einspruchskammer

Gospert 1

4700 Eupen


Die Erziehungsberechtigten stellen dem Schulleiter gleichzeitig eine Kopie des Einspruchs zu. Der Schulleiter ist berechtigt, der Einspruchskammer ein begründetes Gutachten oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zum besseren Verständnis der Angelegenheit beitragen können.

Die Einspruchskammer kann sämtliche zweckdienliche Unterlagen von der Schule anfordern. Sie kann Personen anhören und sich von Experten beraten lassen. Der Klassenrat ist berechtigt angehört zu werden.

Die Erziehungsberechtigten können der Einspruchskammer zweckdienliche Unterlagen zur Verfügung stellen. Sie dürfen jedoch keine Schriftstücke über Entscheidungen bezüglich anderer Schüler umfassen.